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BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 12/74 |
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Rechtsmittel
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- BGH, 24.04.1967 - AnwZ (B) 11/66
Bezeichnung der Schiffahrtsgerichte im Postverkehr
Auszug aus BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 12/74
Die Schwäche der geistigen Kräfte des Antragstellers hindert seine Prozeßfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht, weil die angefochtene Verfügung gerade auf diesen Umstand gestützt ist (BGHZ 52, 1 [BGH 24.04.1967 - AnwZ B 11/66] Beschluß des Senats vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 = EGE XII, 9). - BGH, 08.11.1971 - AnwZ (B) 10/71
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
Auszug aus BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 12/74
Die Schwäche der geistigen Kräfte des Antragstellers hindert seine Prozeßfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht, weil die angefochtene Verfügung gerade auf diesen Umstand gestützt ist (BGHZ 52, 1 [BGH 24.04.1967 - AnwZ B 11/66] Beschluß des Senats vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 = EGE XII, 9).
- BGH, 20.12.1982 - AnwZ (B) 30/82
Rechtsmittel
Die Fähigkeit, in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beteiligter aufzutreten, insbesondere formelle Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen, richtet sich in der Regel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Geschäftsfähigkeit (BGHZ 52, 1 [BGH 24.04.1967 - AnwZ B 11/66]; Senatsbeschlüssevom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 = EGE XII, 9 undvom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 12/74).Die Anordnung der Gebrechlichkeitspflegschaft ist insoweit ohne Bedeutung; sie läßt die Prozeßfähigkeit grundsätzlich unberührt(Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 12/74 mit weiteren Nachw.).
- BGH, 20.12.1982 - AnwZ (B) 27/82
Rechtsmittel
Die Fähigkeit, in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beteiligter aufzutreten, insbesondere formelle Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen, richtet sich in der Regel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Geschäftsfähigkeit (BGHZ 52, 1 [BGH 24.04.1967 - AnwZ B 11/66]; Senatsbeschlüssevom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 = EGE XII, 9 undvom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 12/74).Die Anordnung der Gebrechlichkeitspflegschaft ist insoweit ohne Bedeutung; sie läßt die Prozeßfähigkeit grundsätzlich unberührt(Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 12/74 mit weiteren Nachw.).
- BGH, 09.07.1984 - AnwZ (B) 14/84
Rechtsmittel
Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Antragstellers können seine Prozeßfähigkeit im Verfahren um die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nicht in Frage stellen (BGHZ 52, 1, 2 [BGH 24.04.1967 - AnwZ B 11/66]; Senatsbeschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 , vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 12/74 - und vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 11/75).